Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, das Jugendamt und die Strafermittlungsbehörden über Verletzungen eines Kindes zu unterrichten, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht für eine Misshandlung des Kindes besteht. Die Offenbarung einer lebensbedrohlichen Verletzung (hier: Schütteltrauma bei einem Säugling) stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, …