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AKTUELLES

Fall des Monats


Medizinrecht

Ein Zahnarzt behandelt nicht fehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt.

Die prothetische Neuversorgung eines Patienten ist indiziert, wenn eine Reparatur der alten Prothese ebenso aufwendig erscheint wie die Neuversorgung. (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2014 – 26 U 76/12)

Hinweis: Es liegt weder ein Behandlungs-, noch einen Aufklärungsfehler vor, wenn der Patient im Falle einer prothetischen Neuversorgung nicht nur über den Eingriff selbst, sondern auch über die möglichen Behandlungsalternativen hinreichend aufgeklärt worden ist.

Weitere Entscheidungen


Maklerrecht

Ein Maklervertrag kommt dann durch ein konkludentes Handeln des Käufers zu Stande, wenn der Makler einen Kunden schon einmal über ein Objekt insgesamt informiert hatte und für eine weitere Kaufgelegenheit in demselben Objekt noch einmal ergänzende Informationen übermittelt.

Die weiteren Dienste müssen für sich genommen nicht erheblich sein, wenn eine zuvor erbrachte Tätigkeit als wesentliche Maklerleistung gewertet werden kann. Die provisionsauslösende Nachweisleistung ist zu bejahen, wenn in der Person des Käufers Interesse an neuerlichen Informationen besteht und der zusätzliche Beitrag des Maklers als mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages angesehen werden kann. Die in einem Exposé verlangte Maklerprovision ist dann geschuldet. (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.12.2013 zu 6 U 106/13)

Hinweis: Inhalt und Umfang der erbrachten Maklerleistungen sind umfassend zu dokumentieren, der Sachverhalt ist in einem streitigen Verfahren sehr genau aufzuklären.

Medizinrecht

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, das Jugendamt und die Strafermittlungsbehörden über Verletzungen eines Kindes zu unterrichten, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht für die Misshandlung eines Kindes besteht.

Die Offenbarung einer lebensbedrohlichen Verletzung (hier: Schütteltrauma bei einem Säugling) stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, sondern ist als Nothilfe zu Gunsten des Kindes nach § 34 StGB gerechtfertigt. Maßgeblich ist, wie stets im Arzthaftungsrecht, die ex-ante-Sicht, so dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Handlung zu beurteilen ist. Der behandelnde Arzt muss abwägen zwischen seiner Garantenpflicht zu Gunsten des Patienten einerseits und der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber den Sorgeberechtigen andererseits. In die erforderliche Güterabwägung können zukünftig die Regelungsinhalte des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) einbezogen werden, welches die hohe rechtsstaatliche Bedeutung des Kinderschutzes beinhaltet. (Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013 zu 20 U 19/12 (vgl. MedR 2013, S. 787ff.))

Hinweis: Der behandelnde Arzt muss im Rahmen einer Ermessensentscheidung die jeweils betroffenen Rechtsgüter sehr genau abwägen und diesen Entscheidungsprozess dokumentieren. Eine richtige, strafrechtliche Beurteilung wird nicht verlangt.

Kaufrecht

Im Gebrauchtwagenhandel kann die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf nur 1 Jahr unzulässig sein.

Eine Formulierung, die die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterwirft, stellt einen Gesetzesverstoß dar, sofern davon auch mögliche Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst sind, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit kann auch keiner zeitlichen Haftungsbegrenzung unterworfen werden. In der Folge kommt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung, da die Klausel unwirksam ist. (BGH Urteil vom 29.05.2013 zu VIII ZR 174/12)

Hinweis: Autohäuser, die Allgemeine Geschäfts- oder Gebrauchtwagenbedingungen verwenden, sollten diese überprüfen lassen.