Gesetze, Normen und Rechtssätze sind Werkzeuge, die der Strukturierung und Aufklärung von Lebenssachverhalten dienen sollen. Sprache ist das verbindende Medium. Sie muss präzise, verständlich und einfach sein. Wir sind im Umgang mit diesen Werkzeugen erfahren und formulieren Lösungen in der Geschäftskorrespondenz unserer Mandanten als deren externer Rechtsabteilung, in Verträgen, oder in gerichtlichen Schriftsätzen.
RECHTSSPRECHUNGEN
Maklerrecht
Ein Maklervertrag kommt dann durch ein konkludentes Handeln des Käufers zu Stande, wenn der Makler einen Kunden schon einmal über ein Objekt insgesamt informiert hatte und für eine weitere Kaufgelegenheit in demselben Objekt zusätzlich noch ergänzende Informationen übermittelt.
Diese weiteren Dienste müssen für sich genommen nicht wesentlich sein, wenn eine zuvor erbrachte Tätigkeit als wesentliche Maklerleistung gewertet werden kann. Eine provisionsauslösende Nachweisleistung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn in der Person des Käufers Interesse an neuerlichen Informationen besteht, welches sich im Ergebnis als die Inanspruchnahme von Maklerleistungen darstellt. Sofern der zusätzliche Beitrag des Maklers als nicht nur unwesentlich und mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages angesehen werden kann, stellt die Maklerleistung einen Arbeitserfolg mit der Folge dar, dass die in einem Exposé verlangte Maklerprovision geschuldet ist
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.12.2013 zu 6 U 106/13 (n.v.)
Medizinrecht
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, das Jugendamt und die Strafermittlungsbehörden über Verletzungen eines Kindes zu unterrichten, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht für eine Misshandlung des Kindes besteht.
Die Offenbarung einer lebensbedrohlichen Verletzung (hier: Schütteltrauma bei einem Säugling) stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, sondern ist gemäß § 34 StGB gerechtfertigt.
Maßgeblich ist, wie stets im Arzthaftungsrecht, die ex-ante-Sicht, so dass die Sach- und Rechtslag zum Zeitpunkt der Handlung einer Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Dem behandelnden Arzt steht ein Beurteilungs- und Handlungsermessen zu. Die Garantenpflicht zu Gunsten des Patienten muss im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den Sorgeberechtigen überwiegen. In die erforderliche Güterabwägung können zukünftig die Regelungsinhalte des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) einbezogen werden, welches die hohe rechtsstaatliche Bedeutung des Kinderschutzes bestätigt.
Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013 zu 20 U 19/12 (vgl. MedR 2013, S. 787ff.)
Kaufrecht
Im Gebrauchtwagenhandel kann die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf nur 1 Jahr unzulässig sein.
Eine Formulierung, die die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch mögliche Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet sind, stellt einen Gesetzesverstoß dar; denn die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird dadurch ebenfalls einer zeitlichen Haftungsbegrenzung unterworfen. Es fehlt insoweit an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche. Es kommt folglich die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung, da die Klausel unwirksam ist.
BGH Urteil vom 29.05.2013 zu VIII ZR 174/12