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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig, d. h. er zahlt nicht nur das sogenannte „Ist-Entgelt“, also das Arbeitsentgelt für die erbrachte Leistung, sondern auch das Kurzarbeitergeld, also 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 %) der Netto-Differenz zwischen dem geschuldeten und dem gezahlten Nettoentgelt, für die ausgefallene …

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