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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig, d. h. er zahlt nicht nur das sogenannte „Ist-Entgelt“, also das Arbeitsentgelt für die erbrachte Leistung, sondern auch das Kurzarbeitergeld, also 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 %) der Netto-Differenz zwischen dem geschuldeten und dem gezahlten Nettoentgelt, für die ausgefallene Arbeitsleistung.

Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Beispiel:

Klaus Müller (kinderlos) erhält netto Euro 2.000 als vertragliche Vergütung, es ist Kurzarbeit 50 % vereinbart. Der Arbeitgeber zahlt Euro 1.000 netto und von der Nettodifferenz 60 %, also Euro 600 als Kurzarbeitergeld. Dies erstattet ihm die Agentur für Arbeit.

Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsanteile, hier stehen die Bruttoentgelte im Vordergrund:

Für den Teil des Gehaltes, der nicht durch Kurzarbeit wegfällt, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich je zur Hälfte die Sozialversicherungsbeiträge.

Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge trägt allein der Arbeitgeber. Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Bruttoentgeltdifferenz, nämlich die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt, was der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, und dem Ist-Entgelt, also die nicht von der Kurzarbeit betroffene Vergütung. Diese sich hieraus ergebende Bruttoentgeltdifferenz wird auf 80 % gekürzt und stellt das „fiktive Arbeitsentgelt“ dar, auf das der Arbeitgeber alleine Beiträge zur Sozialversicherung leistet, also auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung ist ausgenommen.

Diese Beiträge auf das fiktive Arbeitsentgelt erhält der Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Die Bearbeitung der Anträge dauert gegenwärtig ca. 3-4 Wochen.