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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig, d. h. er zahlt nicht nur das sogenannte „Ist-Entgelt“, also das Arbeitsentgelt für die erbrachte Leistung, sondern auch das Kurzarbeitergeld, also 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 %) der Netto-Differenz zwischen dem geschuldeten und dem gezahlten Nettoentgelt, für die ausgefallene …

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Einführung von Kurzarbeit

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist zunächst die Einführung von Kurzarbeit. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen tarifliche Kurzarbeitsklauseln oder Betriebsvereinbarungen oder individuelle Absprachen mit den betroffenen Arbeitnehmern in Betracht. Existiert ein Betriebsrat, ist dieser auf jeden Fall zu beteiligen. Ist Kurzarbeit auf diese Weise eingeführt, besteht …

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