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Pkw-Verkauf: Werbung im Internet und Kauf im Autohaus begründen kein Widerrufsrecht

Der Kauf eines im Internet angebotenen und im Autohaus erworbenen Fahrzeugs stellt kein Fernabsatzgeschäft dar und begründet für den Käufer kein Recht zum Widerruf des Vertrages. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Autohaus ein organisiertes Fernabsatzsystem, also zwingend auch ein organisiertes Versandsystem betreiben würde. Das ist bei den meisten deutschen Autohäusern jedoch nicht der Fall; denn die Fahrzeuge werden zwar online angeboten, die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt aber auch bei Bestellung und Bestätigung über das Internet direkt und persönlich im Autohaus: Autos werden nicht versandt.

Nach einer Entscheidung des LG Osnabrück vom 16.09.2019 genügt die bloße Abstimmung des Pkw-Kaufs über Internet und Telefon nicht, um ein Fernabsatzgeschäft annehmen zu können:

Das Autohaus hatte ein Gebrauchtfahrzeug im Internet beworben. Die Käuferin nahm mit Bezug auf diese Anzeige telefonisch Kontakt auf, informierte sich über das Fahrzeug und erhielt dann ein Bestellformular per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande kommen würde. Die Klägerin hatte das unterzeichnete Formular später eingescannt und per E-Mail zurückgesandt, den Kaufpreis überwiesen und anschließend das zugelassene Fahrzeug im Autohaus abgeholt.

Nach 10 Monaten wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und machte ihr angeblich bestehendes Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft geltend. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Fahrzeug online angeboten worden und auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt sei.

Das Autohaus war der Auffassung, dass Anzeigen im Internet allein der Werbung für die Fahrzeuge dienten, nur die Bestellung per E-Mail erfolgt und der Kauf erst mit Abholung des Fahrzeugs im Autohaus abgeschlossen worden sei.

Das Landgericht hat diese Auffassung des Autohauses bestätigt und ein Fernabsatzgeschäft verneint. Allein die Tatsache, dass das Autohaus Fahrzeuge online anbiete und einen Autokauf auch per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das ist bei Abholung des Fahrzeugs nach vorheriger Bestellung nicht der Fall. (LG Osnabrück , Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19).