Ansprüche auf Kurzarbeitergeld sind an die Bundesagentur für Arbeit zu stellen:
Nach der seit kurzem geltenden gesetzlichen Neuregelung reicht es für den Bezug von Kurzarbeitergeld aus, wenn 10 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (statt bisher 30 %) von mindestens 10 % Gehaltseinbußen betroffen sind.
Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist die Vereinbarung von Kurzarbeit, entweder durch tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung oder individuelle Absprache. Dies muss dann der Agentur für Arbeit, die für den Betriebssitz zuständig ist, angezeigt werden.
Anschließend muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen (Differenz zwischen dem geschuldetem und dem aufgrund der Kurzarbeit gezahlten Bruttoentgelt), in dieser Höhe an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer auszahlen und von der Agentur für Arbeit die Erstattung verlangen (Formulare unter www. arbeitsagentur.de).
Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld binnen 15 Tagen.
Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig.