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Bewertungsportal in der Verantwortung

Der Betreiber eines Bewertungsportals für Kliniken übernimmt die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Äußerungen, wenn er auf die Rüge eines von der Kritik Betroffenen unautorisierte Änderungen an den eingestellten Bewertungen vornimmt. Er haftet damit selbst als unmittelbarer Störer. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2017 entschieden (Az.: VI ZR 123/16).
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

„Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte (d.h. der Portalbetreiber (Ergänzung durch den Verfasser)) hat (…) die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin (d.h. der Klinik (Ergänzung des Verfassers)) inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.“
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e7d43f3775168eb0717c810ba454124&nr=77915&linked=pm&Blank=1, (zuletzt abgerufen am 14.06.2017)