Ein Maklervertrag kommt dann durch ein konkludentes Handeln des Käufers zu Stande, wenn der Makler einen Kunden schon einmal über ein Objekt insgesamt informiert hatte und für eine weitere Kaufgelegenheit in demselben Objekt zusätzlich noch ergänzende Informationen übermittelt.
Diese weiteren Dienste müssen für sich genommen nicht wesentlich sein, wenn eine zuvor erbrachte Tätigkeit als wesentliche Maklerleistung gewertet werden kann. Eine provisionsauslösende Nachweisleistung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn in der Person des Käufers Interesse an neuerlichen Informationen besteht, welches sich im Ergebnis als die Inanspruchnahme von Maklerleistungen darstellt. Sofern der zusätzliche Beitrag des Maklers als nicht nur unwesentlich und mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages angesehen werden kann, stellt die Maklerleistung einen Arbeitserfolg mit der Folge dar, dass die in einem Exposé verlangte Maklerprovision geschuldet ist
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.12.2013 zu 6 U 106/13 (n.v.)