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Einführung von Kurzarbeit

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist zunächst die Einführung von Kurzarbeit. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen tarifliche Kurzarbeitsklauseln oder Betriebsvereinbarungen oder individuelle Absprachen mit den betroffenen Arbeitnehmern in Betracht. Existiert ein Betriebsrat, ist dieser auf jeden Fall zu beteiligen.

Ist Kurzarbeit auf diese Weise eingeführt, besteht für die einzelnen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es müssen mindestens 10% der Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein;
  • der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis (Corona) beruhen;
  • der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein (bei Corona hoffentlich);
  • der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.

Der Arbeitsausfall ist der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen, besteht ein Betriebsrat, ist dessen Stellungnahme auf jeden Fall der Anzeige beizufügen.

Die Förderungsdauer beträgt zwölf Monate. Die Höhe beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, 67 %.

Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden bei Arbeits- und Entgeltausfall in einer Betriebsabteilung, die personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbar ist und mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck erfüllt.

Neu: Der Staat erstattet die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber-/ Arbeitnehmer-Anteil) für die Ausfallstunden vollständig

Neu: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeitnehmer möglich.

Neu: Es müssen nur noch 10% der Beschäftigten (statt bisher ein Drittel) wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen sein.

Neu: Negative Arbeitskonten müssen nicht abgearbeitet werden