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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Im Gebrauchtwagenhandel kann die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf nur 1 Jahr unzulässig sein.

Eine Formulierung, die die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch mögliche Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet sind, stellt einen Gesetzesverstoß dar; denn die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird dadurch ebenfalls einer zeitlichen Haftungsbegrenzung unterworfen. Es fehlt insoweit an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche. Es kommt folglich die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung, da die Klausel unwirksam ist.

BGH Urteil vom 29.05.2013 zu VIII ZR 174/12