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Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, das Jugendamt und die Strafermittlungsbehörden über Verletzungen eines Kindes zu unterrichten, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht für eine Misshandlung des Kindes besteht.

Die Offenbarung einer lebensbedrohlichen Verletzung (hier: Schütteltrauma bei einem Säugling) stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, sondern ist gemäß § 34 StGB gerechtfertigt.

Maßgeblich ist, wie stets im Arzthaftungsrecht, die ex-ante-Sicht, so dass die Sach- und Rechtslag zum Zeitpunkt der Handlung einer Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Dem behandelnden Arzt steht ein Beurteilungs- und Handlungsermessen zu. Die Garantenpflicht zu Gunsten des Patienten muss im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den Sorgeberechtigen überwiegen.

In die erforderliche Güterabwägung können zukünftig die Regelungsinhalte des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) einbezogen werden, welches die hohe rechtsstaatliche Bedeutung des Kinderschutzes bestätigt.

Kammergericht, Urteil vom 27.06.2013 zu 20 U 19/12 (vgl. MedR 2013, S. 787ff.)